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ENTSCHEIDUNG DES RATES vom 29. Juli 1991 zur Einführung einer einheitlichen europäischen Notrufnummer (91/396/EWG)
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ENTSCHEIDUNG DES RATES vom 29. Juli 1991 zur Einführung einer einheitlichen europäischen Notrufnummer (91/396/EWG)
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DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -
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DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -
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gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 235,
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gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 235,
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auf Vorschlag der Kommission (1),
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auf Vorschlag der Kommission (1),
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nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (2),
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nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (2),
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nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses (3),
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nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses (3),
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in Erwägung nachstehender Gründe:
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in Erwägung nachstehender Gründe:
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Notdienste aller Art können am besten über
das Telefon erreicht werden; in den einzelnen Mitgliedstaaten sind
bislang jedoch verschiedene Notrufnummern in Gebrauch.
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Notdienste aller Art können am besten über
das Telefon erreicht werden; in den einzelnen Mitgliedstaaten sind
bislang jedoch verschiedene Notrufnummern in Gebrauch.
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Diese Unterschiede stellen die Bürger, die
in anderen Mitgliedstaaten mit Notsituationen konfrontiert sind, bei der
Kontaktaufnahme mit den verantwortlichen Diensten vielfach vor
Probleme.
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Diese Unterschiede stellen die Bürger, die
in anderen Mitgliedstaaten mit Notsituationen konfrontiert sind, bei der
Kontaktaufnahme mit den verantwortlichen Diensten vielfach vor
Probleme.
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Die erhebliche Zunahme der Privat- und
Geschäftsreisen in der Gemeinschaft macht das Bedürfnis nach der
Einführung einer einheitlichen europäischen Notrufnummer deutlich.
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Die erhebliche Zunahme der Privat- und
Geschäftsreisen in der Gemeinschaft macht das Bedürfnis nach der
Einführung einer einheitlichen europäischen Notrufnummer deutlich.
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Die Einführung neuer Technologien in die
öffentlichen Fernsprechnetze und die koordinierte Einführung
fortgeschrittener Telekommunikationsinfrastrukturen bieten eine
einzigartige Möglichkeit für die Einführung einer einheitlichen
europäischen Notrufnummer, gegebenenfalls parallel zu den vorhandenen
nationalen Notrufnummern.
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Die Einführung neuer Technologien in die
öffentlichen Fernsprechnetze und die koordinierte Einführung
fortgeschrittener Telekommunikationsinfrastrukturen bieten eine
einzigartige Möglichkeit für die Einführung einer einheitlichen
europäischen Notrufnummer, gegebenenfalls parallel zu den vorhandenen
nationalen Notrufnummern.
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Der Rat hat in seiner Entschließung vom 13.
Februar 1989 zu den neuen Entwicklungen der gemeinschaftlichen
Zusammenarbeit im Bereich des Katastrophenschutzes (4) die
Zweckmässigkeit der Schaffung eines zusätzlichen, in der ganzen
Gemeinschaft einheitlichen Notrufs betont, über den die Bürger vor
allem in Notfällen oder bei Katastrophen Verbindung mit den zuständigen
einzelstaatlichen Notdiensten aufnehmen können.
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Der Rat hat in seiner Entschließung vom 13.
Februar 1989 zu den neuen Entwicklungen der gemeinschaftlichen
Zusammenarbeit im Bereich des Katastrophenschutzes (4) die
Zweckmässigkeit der Schaffung eines zusätzlichen, in der ganzen
Gemeinschaft einheitlichen Notrufs betont, über den die Bürger vor
allem in Notfällen oder bei Katastrophen Verbindung mit den zuständigen
einzelstaatlichen Notdiensten aufnehmen können.
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Das Europäische Parlament hat wiederholt
die Bedeutung der Einführung einer solchen Nummer betont, insbesondere
in seinen Entschließungen vom 12. Dezember 1988 über Telekommunikation
(5).
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Das Europäische Parlament hat wiederholt
die Bedeutung der Einführung einer solchen Nummer betont, insbesondere
in seinen Entschließungen vom 12. Dezember 1988 über Telekommunikation
(5).
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Die Europäische Konferenz der Verwaltungen
für Post- und Fernmeldewesen (CEPT) hat in ihrer Empfehlung T/SF1 von
1976 die Verwendung der Nummer 112 als europaweit einheitliche
Notrufnummer empfohlen.
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Die Europäische Konferenz der Verwaltungen
für Post- und Fernmeldewesen (CEPT) hat in ihrer Empfehlung T/SF1 von
1976 die Verwendung der Nummer 112 als europaweit einheitliche
Notrufnummer empfohlen.
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Diese Empfehlung wurde nur von sehr wenigen Mitgliedstaaten befolgt.
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Diese Empfehlung wurde nur von sehr wenigen Mitgliedstaaten befolgt.
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In allen Mitgliedstaaten ist es möglich, einen Plan festzulegen, um die Nummer 112 verfügbar zu machen.
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In allen Mitgliedstaaten ist es möglich, einen Plan festzulegen, um die Nummer 112 verfügbar zu machen.
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Mehrere Mitgliedstaaten könnten die Nummer
112 bis zum Jahr 1992 einführen. Einige Mitgliedstaaten würde dies
jedoch vor Probleme stellen, da sie unvorhergesehene Änderungen
vornehmen oder bereits fertige Pläne ändern müssten.
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Mehrere Mitgliedstaaten könnten die Nummer
112 bis zum Jahr 1992 einführen. Einige Mitgliedstaaten würde dies
jedoch vor Probleme stellen, da sie unvorhergesehene Änderungen
vornehmen oder bereits fertige Pläne ändern müssten.
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In diesen Mitgliedstaaten ist daher ein flexibler Zeitplan für die Einführung der Notrufnummer notwendig.
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In diesen Mitgliedstaaten ist daher ein flexibler Zeitplan für die Einführung der Notrufnummer notwendig.
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Die Einführung der Nummer 112 ist selbst in den Mitgliedstaaten, in denen Schwierigkeiten bestehen, bis 1996 möglich.
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Die Einführung der Nummer 112 ist selbst in den Mitgliedstaaten, in denen Schwierigkeiten bestehen, bis 1996 möglich.
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Neben den technischen, finanziellen,
betrieblichen und kommerziellen Auswirkungen der Einführung der
ausgewählten Nummer in den öffentlichen Telekommunikationsnetzen müssen
die Mitgliedstaaten die notwendigen organisatorischen Maßnahmen treffen,
die am besten für ihre eigenen Notrufsysteme geeignet sind, um
sicherzustellen, daß die Anrufe unter dieser Nummer angemessen
beantwortet und weitergeleitet werden. In diesem Zusammenhang sollte
versucht werden, etwaige Verständnisschwierigkeiten sprachlicher Art
soweit zu beheben, wie dies im Rahmen der verschiedenen nationalen
Systeme möglich ist. Die einheitliche europäische Notrufnummer kann
gegebenenfalls parallel zu den anderen bestehenden nationalen Regelungen
verwendet werden
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Neben den technischen, finanziellen,
betrieblichen und kommerziellen Auswirkungen der Einführung der
ausgewählten Nummer in den öffentlichen Telekommunikationsnetzen müssen
die Mitgliedstaaten die notwendigen organisatorischen Maßnahmen treffen,
die am besten für ihre eigenen Notrufsysteme geeignet sind, um
sicherzustellen, daß die Anrufe unter dieser Nummer angemessen
beantwortet und weitergeleitet werden. In diesem Zusammenhang sollte
versucht werden, etwaige Verständnisschwierigkeiten sprachlicher Art
soweit zu beheben, wie dies im Rahmen der verschiedenen nationalen
Systeme möglich ist. Die einheitliche europäische Notrufnummer kann
gegebenenfalls parallel zu den anderen bestehenden nationalen Regelungen
verwendet werden
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Die Notrufnummern sind in allen
Mitgliedstaaten durch Gesetz, Verordnung oder Verwaltungsmaßnahmen
geregelt; unterschiedliche Entwicklungen in diesem Bereich müssen
vermieden werden.
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Die Notrufnummern sind in allen
Mitgliedstaaten durch Gesetz, Verordnung oder Verwaltungsmaßnahmen
geregelt; unterschiedliche Entwicklungen in diesem Bereich müssen
vermieden werden.
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Der Vertrag enthält nur in Artikel 235 Befugnisse für den Erlaß dieser Entscheidung -
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Der Vertrag enthält nur in Artikel 235 Befugnisse für den Erlaß dieser Entscheidung -
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HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:
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HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:
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Artikel 1
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Artikel 1
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(1) Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge,
daß die Nummer 112 als einheitliche europäische Notrufnummer in die
öffentlichen Fernsprechnetze sowie in künftige diensteintegrierende
digitale Netze und öffentliche Mobilfunkdienste aufgenommen wird.
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(1) Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge,
daß die Nummer 112 als einheitliche europäische Notrufnummer in die
öffentlichen Fernsprechnetze sowie in künftige diensteintegrierende
digitale Netze und öffentliche Mobilfunkdienste aufgenommen wird.
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(2) Die einheitliche europäische
Notrufnummer wird gegebenenfalls parallel zu anderen vorhandenen
nationalen Notrufnummern eingeführt.
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(2) Die einheitliche europäische
Notrufnummer wird gegebenenfalls parallel zu anderen vorhandenen
nationalen Notrufnummern eingeführt.
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Artikel 2
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Artikel 2
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Mit Ausnahme der Fälle, in denen Artikel 3
gilt, wird die einheitliche europäische Notrufnummer spätestens am 31.
Dezember 1992 eingeführt.
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Mit Ausnahme der Fälle, in denen Artikel 3
gilt, wird die einheitliche europäische Notrufnummer spätestens am 31.
Dezember 1992 eingeführt.
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Artikel 3
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Artikel 3
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(1) Falls in einem Mitgliedstaat besondere
technische, finanzielle, geographische oder organisatorische
Schwierigkeiten die vollständige Einführung der einheitlichen
europäischen Notrufnummer bis zu dem in Artikel 2 vorgesehenen Termin
verhindern oder falls dies mit überhöhten Kosten verbunden wäre,
unterrichtet der Mitgliedstaat die Kommission über diese
Schwierigkeiten.
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(1) Falls in einem Mitgliedstaat besondere
technische, finanzielle, geographische oder organisatorische
Schwierigkeiten die vollständige Einführung der einheitlichen
europäischen Notrufnummer bis zu dem in Artikel 2 vorgesehenen Termin
verhindern oder falls dies mit überhöhten Kosten verbunden wäre,
unterrichtet der Mitgliedstaat die Kommission über diese
Schwierigkeiten.
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(2) Im Falle des Absatzes 1 teilt der
betreffende Mitgliedstaat der Kommission mit der entsprechenden
Begründung einen neuen Termin für die vollständige Einführung der
einheitlichen europäischen Notrufnummer mit, die auf jeden Fall
spätestens am 31. Dezember 1996 erfolgen muß.
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(2) Im Falle des Absatzes 1 teilt der
betreffende Mitgliedstaat der Kommission mit der entsprechenden
Begründung einen neuen Termin für die vollständige Einführung der
einheitlichen europäischen Notrufnummer mit, die auf jeden Fall
spätestens am 31. Dezember 1996 erfolgen muß.
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Artikel 4
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Artikel 4
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Die Mitgliedstaaten treffen die
erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, daß Anrufe bei Benutzung
der einheitlichen europäischen Notrufnummer in geeigneter Weise
beantwortet und weitergeleitet werden, wie es der nationalen
Organisation von Notdiensten im Rahmen der technischen Möglichkeiten
der Netze am besten entspricht.
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Die Mitgliedstaaten treffen die
erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, daß Anrufe bei Benutzung
der einheitlichen europäischen Notrufnummer in geeigneter Weise
beantwortet und weitergeleitet werden, wie es der nationalen
Organisation von Notdiensten im Rahmen der technischen Möglichkeiten
der Netze am besten entspricht.
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Artikel 5
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Artikel 5
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Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet. Geschehen zu Brüssel am 29. Juli 1991. Im Namen des Rates
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Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet. Geschehen zu Brüssel am 29. Juli 1991. Im Namen des Rates
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Der Präsident
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Der Präsident
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H. VAN DEN BRÖK
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H. VAN DEN BRÖK
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(1) ABl. Nr. C 275 vom 1. 11. 1990, S. 4.
(2) ABl. Nr. C 231 vom 17. 9. 1990, S. 83 und ABl. Nr. C 183 vom 15. 7.
1991. (3) ABl. Nr. C 62 vom 12. 3. 1990, S. 1. (4) ABl. Nr. C 44 vom 23.
2. 1989, S. 1. (5) ABl. Nr. C 12 vom 16. 1. 1989, S. 66.
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(1) ABl. Nr. C 275 vom 1. 11. 1990, S. 4.
(2) ABl. Nr. C 231 vom 17. 9. 1990, S. 83 und ABl. Nr. C 183 vom 15. 7.
1991. (3) ABl. Nr. C 62 vom 12. 3. 1990, S. 1. (4) ABl. Nr. C 44 vom 23.
2. 1989, S. 1. (5) ABl. Nr. C 12 vom 16. 1. 1989, S. 66.
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